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Autoren Glossen Lyrik

Die folgende Erklärung wurde von der Voll­ver­samm­lung der Ver­ein­ten Natio­nen am 10. De­zem­ber 1948 per Ab­stim­mung an­ge­nom­men: 48 Zu­stim­mun­gen, 8 Ent­hal­tun­gen, 0 Ge­gen­stim­men.

Allgemeine Erklärung der Men­schen­rech­te

PRÄAMBEL

Da die Anerkennung der an­ge­bo­re­nen Wür­de und der glei­chen und un­ver­äu­ßer­li­chen Rech­te al­ler Mit­glie­der der Ge­mein­schaft der Men­schen die Grund­la­ge von Frei­heit, Ge­rech­tig­keit und Frie­den in der Welt bil­det,

da die Nichtanerkennung und Ver­ach­tung der Men­schen­rech­te zu Ak­ten der Bar­ba­rei ge­führt ha­ben, die das Ge­wis­sen der Mensch­heit mit Em­pö­rung er­fül­len, und da ver­kün­det wor­den ist, daß ei­ner Welt, in der die Men­schen Re­de- und Glau­bens­frei­heit und Frei­heit von Furcht und Not ge­nie­ßen, das höchs­te Stre­ben des Men­schen gilt,

da es notwendig ist, die Men­schen­rech­te durch die Herr­schaft des Rech­tes zu schüt­zen, da­mit der Mensch nicht ge­zwun­gen wird, als letz­tes Mit­tel zum Auf­stand ge­gen Ty­ran­nei und Un­ter­drü­ckung zu grei­fen,

da es notwendig ist, die Entwicklung freundschaftlicher Beziehungen zwischen den Nationen zu fördern,

da die Völker der Vereinten Nationen in der Charta ih­ren Glauben an die grundlegenden Menschenrechte, an die Würde und den Wert der menschlichen Person und an die Gleich­berechtigung von Mann und Frau er­neut bekräftigt und beschlossen haben, den sozialen Fort­schritt und bessere Lebens­bedingungen in grö­ßerer Freiheit zu fördern,

da die Mitglied­staaten sich verpflichtet haben, in Zu­sam­men­arbeit mit den Vereinten Nationen auf die all­gemeine Achtung und Einhaltung der Menschen­rechte und Grund­freiheiten hinzuwirken,

da ein gemeinsames Verständnis dieser Rechte und Freiheiten von größter Wichtigkeit für die volle Erfüllung dieser Verpflichtung ist,

verkündet die Generalversammlung

diese Allgemeine Erklärung der Menschenrechte als das von allen Völkern und Nationen zu erreichende ge­mein­sa­me Ideal, damit jeder einzelne und alle Or­ga­ne der Ge­sell­schaft sich diese Erklärung stets ge­gen­wär­tig halten und sich bemühen, durch Unterricht und Erziehung die Achtung vor diesen Rechten und Frei­hei­ten zu fördern und durch fortschreitende nationale und internationale Maßnahmen ihre allgemeine und tat­säch­liche An­er­ken­nung und Einhaltung durch die Be­völ­kerung der Mit­glied­staa­ten selbst wie auch durch die Bevölkerung der ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Ge­bie­te zu gewährleisten.

Artikel 1
Alle Menschen sind frei und gleich an Würde und Rech­ten geboren. Sie sind mit Vernunft und Gewissen be­gabt und sollen einander im Geiste der Brüderlichkeit begegnen.

Artikel 2
Jeder hat Anspruch auf alle in dieser Erklärung ver­kün­de­ten Rechte und Freiheiten, ohne irgendeinen Unter­schied, etwa nach Rasse, Hautfarbe, Ge­schlecht, Spra­che, Re­li­gion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermögen, Geburt oder sonstigem Stand.

Des weiteren darf kein Unterschied gemacht werden auf Grund der politischen, rechtlichen oder inter­na­tionalen Stellung des Landes oder Gebietes, dem eine Person angehört, gleichgültig ob dieses unabhängig ist, unter Treuhandschaft steht, keine Selbstregierung be­sitzt oder sonst in seiner Souveränität eingeschränkt ist.

Artikel 3
Jeder hat das Recht auf Leben, Freiheit und Sicherheit der Person.

Artikel 4
Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft ge­hal­ten werden; Sklaverei und Sklavenhandel in allen ihren Formen sind verboten.

Artikel 5
Niemand darf der Folter oder grausamer, un­mensch­licher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe un­ter­worfen werden.

Artikel 6
Jeder hat das Recht, überall als rechtsfähig anerkannt zu werden.

Artikel 7
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich und haben ohne Unterschied Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz. Alle haben Anspruch auf gleichen Schutz gegen jede Diskriminierung, die gegen diese Erklärung verstößt, und gegen jede Aufhetzung zu einer der­ar­ti­gen Diskriminierung.

Artikel 8
Jeder hat Anspruch auf einen wirksamen Rechtsbehelf bei den zuständigen innerstaatlichen Gerichten gegen Handlungen, durch die seine ihm nach der Verfassung oder nach dem Gesetz zustehenden Grundrechte ver­letzt werden.

Artikel 9
Niemand darf willkürlich festgenommen, in Haft ge­hal­ten oder des Landes verwiesen werden.

Artikel 10
Jeder hat bei der Feststellung seiner Rechte und Pflich­ten sowie bei einer gegen ihn erhobenen straf­recht­lichen Beschuldigung in voller Gleichheit Anspruch auf ein gerechtes und öffentliches Verfahren vor einem un­ab­hän­gigen und unparteiischen Gericht.

Artikel 11
(1) Jeder, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, hat das Recht, als unschuldig zu gelten, solange seine Schuld nicht in einem öffentlichen Verfahren, in dem er alle für seine Verteidigung notwendigen Ga­ran­tien gehabt hat, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.

(2) Niemand darf wegen einer Handlung oder Unter­las­sung verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem oder internationalem Recht nicht strafbar war. Ebenso darf keine schwerere Strafe als die zum Zeitpunkt der Begehung der strafbaren Hand­lung angedrohte Strafe verhängt werden.

Artikel 12
Niemand darf willkürlichen Eingriffen in sein Privat­le­ben, seine Familie, seine Wohnung und seinen Schrift­verkehr oder Beeinträchtigungen seiner Ehre und sei­nes Rufes ausgesetzt werden. Jeder hat Anspruch auf rechtlichen Schutz gegen solche Eingriffe oder Beein­trächtigungen.

Artikel 13
(1) Jeder hat das Recht, sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wäh­len.

(2) Jeder hat das Recht, jedes Land, einschließlich sei­nes eigenen, zu verlassen und in sein Land zu­rück­zu­keh­ren.

Artikel 14
(1) Jeder hat das Recht, in anderen Ländern vor Ver­fol­gung Asyl zu suchen und zu genießen.

(2) Dieses Recht kann nicht in Anspruch genommen werden im Falle einer Strafverfolgung, die tatsächlich auf Grund von Verbrechen nichtpolitischer Art oder auf Grund von Handlungen erfolgt, die gegen die Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen verstoßen.

Artikel 15
(1) Jeder hat das Recht auf eine Staatsangehörigkeit.

(2) Niemandem darf seine Staatsangehörigkeit will­kür­lich entzogen noch das Recht versagt werden, seine Staatsangehörigkeit zu wechseln.

Artikel 16
(1) Heiratsfähige Männer und Frauen haben ohne jede Beschränkung auf Grund der Rasse, der Staats­an­ge­hö­rig­keit oder der Religion das Recht, zu heiraten und eine Familie zu gründen. Sie haben bei der Ehe­schlie­ßung, während der Ehe und bei deren Auflösung glei­che Rechte.

(2) Eine Ehe darf nur bei freier und uneingeschränkter Willenseinigung der künftigen Ehegatten geschlossen werden.

(3) Die Familie ist die natürliche Grundeinheit der Ge­sell­schaft und hat Anspruch auf Schutz durch Ge­sell­schaft und Staat.

Artikel 17
(1) Jeder hat das Recht, sowohl allein als auch in Ge­mein­schaft mit anderen Eigentum innezuhaben.

(2) Niemand darf willkürlich seines Eigentums beraubt werden.

Artikel 18
Jeder hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit; dieses Recht schließt die Freiheit ein, seine Religion oder seine Weltanschauung zu wech­seln, sowie die Freiheit, seine Religion oder seine Welt­anschauung allein oder in Gemeinschaft mit anderen, öffentlich oder privat durch Lehre, Ausübung, Got­tes­dienst und Kulthandlungen zu bekennen.

Artikel 19
Jeder hat das Recht auf Mei­nungsfreiheit und freie Mei­nungsäußerung; dieses Recht schließt die Freiheit ein, Meinungen ungehindert anzuhängen sowie über Me­dien jeder Art und ohne Rücksicht auf Grenzen In­for­ma­tionen und Gedankengut zu suchen, zu empfangen und zu verbreiten.

Artikel 20
(1) Alle Menschen haben das Recht, sich friedlich zu versammeln und zu Vereinigungen zu­sam­men­zu­schließen.

(2) Niemand darf gezwungen werden, einer Ver­ei­ni­gung anzugehören.

Artikel 21
(1) Jeder hat das Recht, an der Gestaltung der öf­fent­lichen Angelegenheiten seines Landes unmittelbar oder durch frei gewählte Vertreter mitzuwirken.

(2) Jeder hat das Recht auf gleichen Zugang zu öf­fent­lichen Ämtern in seinem Lande.

(3) Der Wille des Volkes bildet die Grundlage für die Autorität der öffentlichen Gewalt; dieser Wille muß durch regelmäßige, unverfälschte, allgemeine und gleiche Wahlen mit geheimer Stimmabgabe oder einem gleichwertigen freien Wahlverfahren zum Ausdruck kommen.

Artikel 22
Jeder hat als Mitglied der Gesellschaft das Recht auf soziale Sicherheit und Anspruch darauf, durch inner­staatliche Maßnahmen und internationale Zusammen­arbeit sowie unter Berücksichtigung der Organisation und der Mittel jedes Staates in den Genuß der wirt­schaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte zu ge­langen, die für seine Würde und die freie Entwicklung seiner Persönlichkeit unentbehrlich sind.

Artikel 23
(1) Jeder hat das Recht auf Arbeit, auf freie Berufswahl, auf gerechte und befriedigende Arbeitsbedingungen sowie auf Schutz vor Arbeitslosigkeit.

(2) Jeder, ohne Unterschied, hat das Recht auf glei­chen Lohn für gleiche Arbeit.

(3) Jeder, der arbeitet, hat das Recht auf gerechte und befriedigende Entlohnung, die ihm und seiner Familie eine der menschlichen Würde entsprechende Existenz sichert, gegebenenfalls ergänzt durch andere soziale Schutzmaßnahmen.

(4) Jeder hat das Recht, zum Schutze seiner In­te­res­sen Gewerkschaften zu bilden und solchen beizutreten.

Artikel 24
Jeder hat das Recht auf Erholung und Freizeit und insbesondere auf eine vernünftige Begrenzung der Arbeitszeit und regelmäßigen bezahlten Urlaub.

Artikel 25
(1) Jeder hat das Recht auf einen Lebensstandard, der seine und seiner Familie Gesundheit und Wohl ge­währ­leistet, einschließlich Nahrung, Kleidung, Wohnung, ärzt­liche Versorgung und notwendige soziale Leis­tungen, sowie das Recht auf Sicherheit im Falle von Arbeitslosigkeit, Krankheit, Invalidität oder Verwitwung, im Alter sowie bei anderweitigem Verlust seiner Unterhaltsmittel durch unverschuldete Umstände.

(2) Mutter und Kind haben Anspruch auf besondere Fürsorge und Unterstützung. Alle Kinder, eheliche wie außereheliche, genießen den gleichen sozialen Schutz.

Artikel 26
(1) Jeder hat das Recht auf Bildung. Die Bildung ist unentgeltlich, zum mindesten der Grund­schul­unterricht und die grundlegende Bildung. Der Grund­schul­un­ter­richt ist obligatorisch. Fach- und Berufsschulunterricht müssen allgemein verfügbar gemacht werden, und der Hochschulunterricht muß allen gleichermaßen ent­spre­chend ihren Fähigkeiten offenstehen.

(2) Die Bildung muß auf die volle Entfaltung der mensch­lichen Persönlichkeit und auf die Stärkung der Achtung vor den Menschenrechten und Grundfreiheiten gerichtet sein. Sie muß zu Verständnis, Toleranz und Freundschaft zwischen allen Nationen und allen rassischen oder religiösen Gruppen beitragen und der Tätigkeit der Vereinten Nationen für die Wahrung des Friedens förderlich sein.

(3) Die Eltern haben ein vorrangiges Recht, die Art der Bildung zu wählen, die ihren Kindern zuteil werden soll.

Artikel 27
(1) Jeder hat das Recht, am kulturellen Leben der Gemeinschaft frei teilzunehmen, sich an den Künsten zu erfreuen und am wissenschaftlichen Fortschritt und dessen Errungenschaften teilzuhaben.

(2) Jeder hat das Recht auf Schutz der geistigen und materiellen Interessen, die ihm als Urheber von Werken der Wissenschaft, Literatur oder Kunst erwachsen.

Artikel 28
Jeder hat Anspruch auf eine soziale und internationale Ordnung, in der die in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten voll verwirklicht werden können.

Artikel 29
(1) Jeder hat Pflichten gegenüber der Gemeinschaft, in der allein die freie und volle Entwicklung seiner Per­sön­lichkeit möglich ist.

(2) Jeder ist bei der Ausübung seiner Rechte und Freiheiten nur den Beschränkungen unterworfen, die das Gesetz ausschließlich zu dem Zweck vorsieht, die Anerkennung und Achtung der Rechte und Freiheiten anderer zu sichern und den gerechten Anforderungen der Moral, der öffentlichen Ordnung und des all­ge­mei­nen Wohles in einer demokratischen Gesellschaft zu genügen.

(3) Diese Rechte und Freiheiten dürfen in keinem Fall im Widerspruch zu den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen ausgeübt werden.

Artikel 30
Keine Bestimmung dieser Erklärung darf dahin aus­ge­legt werden, daß sie für einen Staat, eine Gruppe oder eine Person irgendein Recht begründet, eine Tätigkeit auszuüben oder eine Handlung vorzunehmen, welche die Beseitigung der in dieser Erklärung verkündeten Rechte und Freiheiten zum Ziel hat.

Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948
Übersetzung: Deutscher Übersetzungsdienst, Vereinte Nationen, New York


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